Die Verwendung von Abbildungen bei der Begruendung des Strafurteils: Eine Untersuchung zur Verweisung auf Abbildungen in den Urteilsgruenden ( 267 Abs - neues Buch
Die Verweisung auf Abbildungen in der Strafurteilsbegründung wird auf § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gestützt. Diese Regelung wurde 1979 aus Gründen der Verfahrensvereinfach… Mehr…
Die Verweisung auf Abbildungen in der Strafurteilsbegründung wird auf § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gestützt. Diese Regelung wurde 1979 aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eingeführt. Sie ist in der von strengen Formbestimmungen gekennzeichneten Strafprozessordnung als eng begrenzte Ausnahmeerscheinung anzusehen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Bildern und anderen Medien im Strafverfahren, der Weiterentwicklung der modernen Technik sowie der enormen Arbeitsüberlastung der Justiz nimmt die praktische Bedeutung dieser Methode immer mehr zu. Die Regelung des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO steht vor allem in der Kritik, weil die «Visualisierung» von Strafurteilen tief greifende Auswirkungen auf die im strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittelsystem verankerte Kompetenzverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsinstanz hat. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der revisionsgerichtlichen Augenscheinseinnahme von Abbildungen bei der Überprüfung der in den Urteilsgründen dargelegten tatrichterlichen Feststellungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, die Voraussetzungen für die verfahrensrechtlich zulässige Verwendung von Abbildungen zur Begründung des Strafurteils auszuloten. Die Abhandlung geht insbesondere der Frage nach, ob eine derartige Begründungstechnik mit strafverfahrensrechtlichen Grundprinzipien vereinbar ist und versucht, durch die Entwicklung von einschränkenden Anwendungsvoraussetzungen eine weitgehende Systemkonformität der Verweisungsmethode herzustellen. Trade Books>Trade Paperback>Language Learning>German>Bks In German, Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften Core >1<
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Die Verweisung auf Abbildungen in der Strafurteilsbegründung wird auf267 Abs. 1 Satz 3 StPO gestützt. Diese Regelung wurde 1979 aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eingeführt. Sie ist in der von strengen Formbestimmungen gekennzeichneten Strafprozessordnung als eng begrenzte Ausnahmeerscheinung anzusehen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Bildern und anderen Medien im Strafverfahren, der Weiterentwicklung der modernen Technik sowie der enormen Arbeitsüberlastung der Justiz nimmt die praktische Bedeutung dieser Methode immer mehr zu. Die Regelung des267 Abs. 1 Satz 3 StPO steht vor allem in der Kritik, weil die "Visualisierung" von Strafurteilen tief greifende Auswirkungen auf die im strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittelsystem verankerte Kompetenzverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsinstanz hat. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der revisionsgerichtlichen Augenscheinseinnahme von Abbildungen bei der Überprüfung der in den Urteilsgründen dargelegten tatrichterlichen Feststellungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, die Voraussetzungen für die verfahrensrechtlich zulässige Verwendung von Abbildungen zur Begründung des Strafurteils auszuloten. Die Abhandlung geht insbesondere der Frage nach, ob eine derartige Begründungstechnik mit strafverfahrensrechtlichen Grundprinzipien vereinbar ist und versucht, durch die Entwicklung von einschränkenden Anwendungsvoraussetzungen eine weitgehende Systemkonformität der Verweisungsmethode herzustellen. Bücher, Hörbücher & Kalender / Bücher / Sachbuch / Recht / Strafrecht, [PU: Lang, Frankfurt am Main/Berlin/Bern/Bruxelles/New York/Oxford/Wien]<
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Janke, Ulrike: Die Verwendung von Abbildungen bei der Begründung des Strafurteils - Eine Untersuchung zur Verweisung auf Abbildungen in den Urteilsgründen ( 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) - Taschenbuch
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Die Verwendung von Abbildungen bei der Begruendung des Strafurteils: Eine Untersuchung zur Verweisung auf Abbildungen in den Urteilsgruenden ( 267 Abs - neues Buch
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Detailangaben zum Buch - Die Verwendung von Abbildungen bei der Begründung des Strafurteils
EAN (ISBN-13): 9783631583036 ISBN (ISBN-10): 3631583036 Gebundene Ausgabe Taschenbuch Erscheinungsjahr: 2008 Herausgeber: Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften
Buch in der Datenbank seit 2010-02-12T15:23:30+01:00 (Vienna) Detailseite zuletzt geändert am 2020-07-04T10:08:50+02:00 (Vienna) ISBN/EAN: 9783631583036
ISBN - alternative Schreibweisen: 3-631-58303-6, 978-3-631-58303-6 Alternative Schreibweisen und verwandte Suchbegriffe: Autor des Buches: peter janke, lang Titel des Buches: zur see, stpo, die, janke
Daten vom Verlag:
Autor/in: Ulrike Janke Titel: Europäische Hochschulschriften Recht; Die Verwendung von Abbildungen bei der Begründung des Strafurteils - Reihe 2: Rechtswissenschaft / Series 2: Law / Série 2: Droit; Eine Untersuchung zur Verweisung auf Abbildungen in den Urteilsgründen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) Verlag: Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften 185 Seiten Erscheinungsjahr: 2008-12-09 Frankfurt a.M. DE Gedruckt / Hergestellt in Deutschland. Gewicht: 0,280 kg Sprache: Deutsch 51,95 € (DE) 52,95 € (AT) 58,95 CHF (CH) No longer receiving updates
: Voraussetzungen der Verweisung auf Abbildungen im Strafurteil (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) – Inkorporation von Abbildungen – Bedeutung des Augenscheinsbeweises in der tatrichterlichen Praxis – Visuelle Rechtskommunikation – Entwicklung der Begründungspflicht des Richters – Funktionen der Strafurteilsbegründung – Revisibilität der Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung im Rahmen der Sachrüge – Darstellungsrüge – Gerichtsverfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsinstanz – Ausdehnung der Prüfungsbefugnisse des Revisionsgerichts im Rahmen der «erweiterten» Revision – Augenscheinsbeweiserhebung in der Revisionsinstanz.