Bert Bröske:Außer Spesen nichts gewesen
- Taschenbuch 2000, ISBN: 9783640892228
Gebundene Ausgabe
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, einseitig bedruckt, Note: 1,7, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: D-2 Privates Wirtschaftsrecht, Sprache: Deu… Mehr…
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, einseitig bedruckt, Note: 1,7, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: D-2 Privates Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Anspruch des H auf DM 520,- für die Weinkiste Nr.11H könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von DM 520 gegen A für die Weinkiste Nr.11 aus 433 II BGB1 haben. Voraussetzung dazu wäre das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages. Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag i. S. der 320ff. und besteht aus zwei inhaltlich übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme ( 145ff). Ein Kaufvertrag ist auch gültig, wenn die Parteien den Preis offen lassen. Der Kaufvertrag ist formlos gültig. 1.1.Der Antrag des HEin Angebot zum Verkauf der Weinkisten könnte H durch einen Prospekt abgegeben haben. Ein Angebot ist eine, für sich schon bindende, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Der Erklärende, der einem anderen ein Vertragsangebot macht, ist nach 145 grundsätzlich an seinen Antrag gebunden2. Fraglich ist jedoch, ob H mit dem Prospekt ein verbindliches Verkaufsangebot oder lediglich eine sogenannte ,,invitatio ad offerendum" abgeben wollte. Diese stellt noch keine Offerte dar, sondern nur eine Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen3. Ein verbindliches Angebot setzt aber voraus, dass der Verkäufer sich rechtlich binden will. Ob ein solcher Bindungswille des Erklärenden H vorliegt, ist Auslegungsfrage4. Gegen einen solchen Willen spricht bei einem Prospekt, dass eine Vielzahl von potentiellen Kunden durch Annahme einen Kaufvertrag zustande bringen könnten. Damit bestände die Verpflichtung des Verkäufers, den gekauften Wein gemäss 433 I 1 dem Käufer zu übergeben und zu übereignen. Der Verkäufer müsste den Wein jedem beliebigen Käufer überlassen, auch wenn dieser z.B. nicht zahlungsfähig oder kreditwürdig wäre5. Es stehen also noch nicht einmal die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) fest. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Einzelfall kann deshalb kein verbindliches Verkaufsangebot in einem Prospekt des H gesehen werden. Bei dem Prospekt des H würde es sich folglich nicht um einen Antrag handeln, vielmehr liegt eine Aufforderung zur Offerte, eine invitatio ad offerendum vor. Bücher > Fachbücher > Recht > Arbeits- & Sozialrecht;Bücher > Fachbücher > Recht > Zivilrecht > Handels- & Kaufrecht 21.0 cm x 14.8 cm x 0.2 cm mm , GRIN, Taschenbuch, GRIN<
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Bert Bröske:Außer Spesen nichts gewesen
- Taschenbuch 2011, ISBN: 9783640892228
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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, einseitig bedruckt, Note: 1,7, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: D-2 Privates Wirtschaftsrecht, Sprache: Deu… Mehr…
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, einseitig bedruckt, Note: 1,7, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: D-2 Privates Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Anspruch des H auf DM 520,- für die Weinkiste Nr.11H könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von DM 520 gegen A für die Weinkiste Nr.11 aus 433 II BGB1 haben. Voraussetzung dazu wäre das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages. Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag i. S. der 320ff. und besteht aus zwei inhaltlich übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme ( 145ff). Ein Kaufvertrag ist auch gültig, wenn die Parteien den Preis offen lassen. Der Kaufvertrag ist formlos gültig. 1.1.Der Antrag des HEin Angebot zum Verkauf der Weinkisten könnte H durch einen Prospekt abgegeben haben. Ein Angebot ist eine, für sich schon bindende, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Der Erklärende, der einem anderen ein Vertragsangebot macht, ist nach 145 grundsätzlich an seinen Antrag gebunden2. Fraglich ist jedoch, ob H mit dem Prospekt ein verbindliches Verkaufsangebot oder lediglich eine sogenannte ,,invitatio ad offerendum' abgeben wollte. Diese stellt noch keine Offerte dar, sondern nur eine Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen3. Ein verbindliches Angebot setzt aber voraus, dass der Verkäufer sich rechtlich binden will. Ob ein solcher Bindungswille des Erklärenden H vorliegt, ist Auslegungsfrage4. Gegen einen solchen Willen spricht bei einem Prospekt, dass eine Vielzahl von potentiellen Kunden durch Annahme einen Kaufvertrag zustande bringen könnten. Damit bestände die Verpflichtung des Verkäufers, den gekauften Wein gemäss 433 I 1 dem Käufer zu übergeben und zu übereignen. Der Verkäufer müsste den Wein jedem beliebigen Käufer überlassen, auch wenn dieser z.B. nicht zahlungsfähig oder kreditwürdig wäre5. Es stehen also noch nicht einmal die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) fest. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Einzelfall kann deshalb kein verbindliches Verkaufsangebot in einem Prospekt des H gesehen werden. Bei dem Prospekt des H würde es sich folglich nicht um einen Antrag handeln, vielmehr liegt eine Aufforderung zur Offerte, eine invitatio ad offerendum vor. Buch (dtsch.) Bert Bröske Taschenbuch, GRIN, 19.04.2011, GRIN, 2011<
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- gebunden oder broschiert 2011, ISBN: 9783640892228
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, einseitig bedruckt, Note: 1,7, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: D-2 Privates Wirtschaftsrecht, Sprache: Deu… Mehr…
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, einseitig bedruckt, Note: 1,7, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: D-2 Privates Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Anspruch des H auf DM 520,- für die Weinkiste Nr.11H könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von DM 520 gegen A für die Weinkiste Nr.11 aus 433 II BGB1 haben. Voraussetzung dazu wäre das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages. Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag i. S. der 320ff. und besteht aus zwei inhaltlich übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme ( 145ff). Ein Kaufvertrag ist auch gültig, wenn die Parteien den Preis offen lassen. Der Kaufvertrag ist formlos gültig. 1.1.Der Antrag des HEin Angebot zum Verkauf der Weinkisten könnte H durch einen Prospekt abgegeben haben. Ein Angebot ist eine, für sich schon bindende, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Der Erklärende, der einem anderen ein Vertragsangebot macht, ist nach 145 grundsätzlich an seinen Antrag gebunden2. Fraglich ist jedoch, ob H mit dem Prospekt ein verbindliches Verkaufsangebot oder lediglich eine sogenannte ,,invitatio ad offerendum' abgeben wollte. Diese stellt noch keine Offerte dar, sondern nur eine Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen3. Ein verbindliches Angebot setzt aber voraus, dass der Verkäufer sich rechtlich binden will. Ob ein solcher Bindungswille des Erklärenden H vorliegt, ist Auslegungsfrage4. Gegen einen solchen Willen spricht bei einem Prospekt, dass eine Vielzahl von potentiellen Kunden durch Annahme einen Kaufvertrag zustande bringen könnten. Damit bestände die Verpflichtung des Verkäufers, den gekauften Wein gemäss 433 I 1 dem Käufer zu übergeben und zu übereignen. Der Verkäufer müsste den Wein jedem beliebigen Käufer überlassen, auch wenn dieser z.B. nicht zahlungsfähig oder kreditwürdig wäre5. Es stehen also noch nicht einmal die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) fest. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Einzelfall kann deshalb kein verbindliches Verkaufsangebot in einem Prospekt des H gesehen werden. Bei dem Prospekt des H würde es sich folglich nicht um einen Antrag handeln, vielmehr liegt eine Aufforderung zur Offerte, eine invitatio ad offerendum vor. Buch (dtsch.) Bert Bröske Geheftet, GRIN, 19.04.2011, GRIN, 2011<
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- gebunden oder broschiert 2011, ISBN: 9783640892228
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, einseitig bedruckt, Note: 1,7, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: D-2 Privates Wirtschaftsrecht, Sprache: Deu… Mehr…
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, einseitig bedruckt, Note: 1,7, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: D-2 Privates Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Anspruch des H auf DM 520,- für die Weinkiste Nr.11H könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von DM 520 gegen A für die Weinkiste Nr.11 aus 433 II BGB1 haben. Voraussetzung dazu wäre das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages. Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag i. S. der 320ff. und besteht aus zwei inhaltlich übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme ( 145ff). Ein Kaufvertrag ist auch gültig, wenn die Parteien den Preis offen lassen. Der Kaufvertrag ist formlos gültig. 1.1.Der Antrag des HEin Angebot zum Verkauf der Weinkisten könnte H durch einen Prospekt abgegeben haben. Ein Angebot ist eine, für sich schon bindende, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Der Erklärende, der einem anderen ein Vertragsangebot macht, ist nach 145 grundsätzlich an seinen Antrag gebunden2. Fraglich ist jedoch, ob H mit dem Prospekt ein verbindliches Verkaufsangebot oder lediglich eine sogenannte ,,invitatio ad offerendum' abgeben wollte. Diese stellt noch keine Offerte dar, sondern nur eine Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen3. Ein verbindliches Angebot setzt aber voraus, daß der Verkäufer sich rechtlich binden will. Ob ein solcher Bindungswille des Erklärenden H vorliegt, ist Auslegungsfrage4. Gegen einen solchen Willen spricht bei einem Prospekt, daß eine Vielzahl von potentiellen Kunden durch Annahme einen Kaufvertrag zustande bringen könnten. Damit bestände die Verpflichtung des Verkäufers, den gekauften Wein gemäß 433 I 1 dem Käufer zu übergeben und zu übereignen. Der Verkäufer müßte den Wein jedem beliebigen Käufer überlassen, auch wenn dieser z.B. nicht zahlungsfähig oder kreditwürdig wäre5. Es stehen also noch nicht einmal die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) fest. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Einzelfall kann deshalb kein verbindliches Verkaufsangebot in einem Prospekt des H gesehen werden. Bei dem Prospekt des H würde es sich folglich nicht um einen Antrag handeln, vielmehr liegt eine Aufforderung zur Offerte, eine invitatio ad offerendum vor. Buch (dtsch.) Bert Bröske Geheftet, GRIN, 19.04.2011, GRIN, 2011<
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- gebunden oder broschiert2000, ISBN: 9783640892228
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, einseitig bedruckt, Note: 1,7, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: D-2 Privates Wirtschaftsrecht, Sprache: Deu… Mehr…
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, einseitig bedruckt, Note: 1,7, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: D-2 Privates Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Anspruch des H auf DM 520,- für die Weinkiste Nr.11H könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von DM 520 gegen A für die Weinkiste Nr.11 aus 433 II BGB1 haben. Voraussetzung dazu wäre das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages. Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag i. S. der 320ff. und besteht aus zwei inhaltlich übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme ( 145ff). Ein Kaufvertrag ist auch gültig, wenn die Parteien den Preis offen lassen. Der Kaufvertrag ist formlos gültig. 1.1.Der Antrag des HEin Angebot zum Verkauf der Weinkisten könnte H durch einen Prospekt abgegeben haben. Ein Angebot ist eine, für sich schon bindende, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Der Erklärende, der einem anderen ein Vertragsangebot macht, ist nach 145 grundsätzlich an seinen Antrag gebunden2. Fraglich ist jedoch, ob H mit dem Prospekt ein verbindliches Verkaufsangebot oder lediglich eine sogenannte ,,invitatio ad offerendum' abgeben wollte. Diese stellt noch keine Offerte dar, sondern nur eine Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen3. Ein verbindliches Angebot setzt aber voraus, daß der Verkäufer sich rechtlich binden will. Ob ein solcher Bindungswille des Erklärenden H vorliegt, ist Auslegungsfrage4. Gegen einen solchen Willen spricht bei einem Prospekt, daß eine Vielzahl von potentiellen Kunden durch Annahme einen Kaufvertrag zustande bringen könnten. Damit bestände die Verpflichtung des Verkäufers, den gekauften Wein gemäß 433 I 1 dem Käufer zu übergeben und zu übereignen. Der Verkäufer müßte den Wein jedem beliebigen Käufer überlassen, auch wenn dieser z.B. nicht zahlungsfähig oder kreditwürdig wäre5. Es stehen also noch nicht einmal die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) fest. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Einzelfall kann deshalb kein verbindliches Verkaufsangebot in einem Prospekt des H gesehen werden. Bei dem Prospekt des H würde es sich folglich nicht um einen Antrag handeln, vielmehr liegt eine Aufforderung zur Offerte, eine invitatio ad offerendum vor. Buch 21.0 x 14.8 x 0.2 cm , GRIN, Bert Bröske, GRIN, rösk<
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